Alle Info’s über Konto – das Verbraucherzahlungskontogesetz VZKG

Damit VerbraucherInnen bei privaten Zahlungskonten leichter die Hausbank wechseln können, wurde das Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) beschlossen. Diese Konten der Banken sollen transparenter und vergleichbarer werden.

Wir haben Dir die Verbesserungen im Detail zusammengefasst!

1. Kontowechsel leicht gemacht

Banken haben einen Kontowechselservice für inländische EUR-Konten zur Verfügung zu stellen.
Ängste, dass durch den Kontowechsel fristgerechte Zahlungen „vergessen“ werden, gehören somit der Vergangenheit an.
Ähnlich dem Wechsel eines Strom- oder Telefonanbieters kann ein Kontowechsel bei der Bank einfach und schnell durchgeführt werden.

Wenn die VerbraucherIn  die „neue Hausbank“ zur Durchführung des Kontowechsels schriftlich ermächtigt, trifft diese eine Unterstützungspflicht.
Das heißt die neue Bank setzt sich binnen zwei Werktagen mit der bisherigen/“alten“ Bank in Verbindung und holt alle Informationen für einen geregelten Übergang ein (Daueraufträge, Einzugsermächtigungen, Schließung des bisherigen Kontos und Überweisung des Guthabens, etc.). In wenigen Tagen muss der Informationsaustausch und die Auflösung des bisherigen Kontos abgeschlossen sein.

 

2. Das Recht auf ein Girokonto (Basiskonto)

Mit diesem Gesetz besteht erstmals auch ein Rechtsanspruch auf ein Girokonto. Das heißt, die Bank kann sich ihre KundInnen nicht mehr selbst aussuchen, sondern kann zur Bereit­stel­lung eines Kontos verpflichtet werden.

Drei Voraussetzungen müssen vorhanden sein, damit eine Bank ein Basiskonto anbieten/eröffnen muss:

  • Bei der AntragstellerIn muss es sich um eine VerbraucherIn handeln.
  • Die Person muss sich rechtmäßig in der EU aufhalten.
  • Die Person hat bisher kein Konto oder löst dieses mit der Eröffnung des Basiskontos auf.

Das Basiskonto ist ein Konto mit grundlegenden Funktionen.
Grundlegende Funktionen sind die Eröffnung, die Führung und Schließung des Kontos.
Es können Barabhebungen an einem Schalter/Automat, die Ausführung von Lastschriften innerhalb der EU mittels Zahlungskarten einschließlich Online-Zahlungen, Überweisungen von Daueraufträgen und die Eröffnung von Lastschriftmandaten durchgeführt werden.
Ein Basiskonto bietet aber keine Überziehungsmöglichkeit („Kontorahmen“) und keine Kreditkartenfunktion.

 

Die Kosten für Basiskonten dürfen die jährliche Grenze von derzeit 83,45 EUR nicht überschreiten.

 

Dieser Betrag reduziert sich auf 41,73 EUR pro Jahr bei besonders schutzbedürftigen Menschen. Zu diesen Menschen zählen:

  • BezieherInnen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
  • MindestpensionistInnen (Richtsatz 2016: 882,78 EUR für Alleinstehende), Arbeitslose, Notstandshilfeempfänger und Lehrlinge mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum
  • SchuldnerInnen im Privatkonkurs
  • StudienbeihilfenbezieherInnen
  • Rundfunkgebührenbefreite
  • Obdachlose
  • AsylwerberInnen
  • Fremde mit Aufenthaltsstatus
  • EuropäerInnen, die wirtschaftlich oder sozial ähnlich schwach sind (=Personen, die die Erfordernisse in einem anderen Mitgliedsstaat erfüllen)

Das Basiskonto ist damit nicht das billigste Konto (es gibt auch gratis Konten). Allerdings fallen bei vielen inländischen Konten mehr Kosten an, als bei einem Basiskonto verrechnet werden darf.

 

Probleme bei der Eröffnung?

Folgende Einrichtungen sind bei Problemen in dieser Angelegenheit behilflich:

Finanzmarktaufsicht, FMA  
Otto-Wagner-Platz 5; 1090 Wien
0 1 /249590

FIN-NET Schlichtungsstelle       
Wiedner Hauptstraße 63; 1045 Wien
0 1 /505 42 98

Verein für Konsumenteninformation, VKI
Mariahilfer Straße 81; 1060 Wien
0 1/ 588 770

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